Erläuterungen zum Antrag
1. Soll ein Schüler mit einem privaten Kraftfahrzeug befördert werden, so kann dafür unter Umständen Kostenersatz gewährt werden. Grundsätzlich hat jedoch die Beförderung mit Schulbussen oder öffentlichen Verkehrsmitteln Vorrang. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bis zur Entscheidung über diesen Antrag ausschließlich öffentliche Verkehrsmittel bzw. Schulbusse in Anspruch zu nehmen sind. Verwendet ein Schüler ein nicht als notwendig anerkanntes privates Kfz auf dem Schulweg, so schließt er sich selbst von den Kostenerstattungsleistungen nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges aus. Er hat auch nicht Anspruch auf Erstattung der Kosten, die bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels entstanden wären.
2. Die Beförderung mit einem privaten Kfz kann als notwendig anerkannt werden, wenn für den Schüler wegen einer dauernden körperlichen Behinderung oder aus anderen gesundheitlichen Gründen eine andere Beförderung nicht nur vorübergehend nicht zumutbar ist. (Nachweis: Schwerbehindertenausweis, Bescheid des Versorgungsamtes).
3. Die Beförderung mit einem privaten Kfz kann ferner zugelassen werden, wenn eine notwendige Beförderung durch öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbuslinien nicht ermöglicht ist. In diesem Fall beschränkt sich die Notwendigkeit der Benutzung des privaten Kfz auf die Wegstrecke von der Wohnung bis zur Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels oder einer Schulbuslinie.
4. Die Beförderung mit einem privaten Kfz kann bei möglicher Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels dann zugelassen werden, wenn sich dadurch die regelmäßige Abwesenheitsdauer von der Wohnung an mindestens drei Tagen in der Woche um jeweils mehr als zwei Stunden verkürzt oder wenn an einzelnen Tagen die Hinfahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel schon vor 5:30 Uhr angetreten werden muss, oder die Rückfahrt erst nach 23:00 Uhr beendet werden kann. Die Wegstreckenentschädigung wird auf die Höhe der Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels begrenzt.
5. Wird die Anerkennung der Beförderung mit einem privaten Kraftfahrzeug beantragt, so entscheidet der Landkreis zunächst über die Notwendigkeit dieser Beförderungsart. Die Erstattung der Fahrtkosten erfolgt schuljährlich. Diese ist gesondert zu beantragen (Frist: 31.10.; siehe auch unter Nr. 6).
6. Die Bearbeitung des Antrages auf Anerkennung der notwendigen Beförderung mit einem privaten Kfz ist nur möglich, wenn alle zutreffenden Fragen vollständig beantwortet sind. Ungenaues Ausfüllen verzögert die etwaige Auszahlung einer Fahrtkostenerstattung erheblich! Ein Kostenersatz wird jedoch nur dann gewährt, wenn die Fahrt mit dem priv. Kfz ausschließlich durch die Beförderung des Schülers veranlasst ist (beispielsweise nicht wenn jemand zur Arbeitsstelle fährt und hierbei Schüler mitnimmt). Der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen. (Beispiel: Für das Schuljahr 2024/2025 müssen die Anträge (gelb und blau) bis spätestens 31.10.2025 beim Landratsamt vorliegen.)
Wichtiger Hinweis !!! Es ist nicht auszuschließen, dass über den Antrag auf Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeuges (gelbes Formular) bis zum 31.10. des abgelaufenen Schuljahres noch nicht entschieden ist. Dies kann insbesondere dann vorkommen, wenn der entsprechende Antrag erst relativ spät gestellt wird. Der Antrag auf Kostenerstattung (blaues Formular) ist aber in jedem Fall, ebenso wie der Antrag auf Anerkennung, zwingend bis spätestens 31.10. des abgelaufenen Schuljahres zu stellen!! Eine Fristüberschreitung führt ausnahmslos zum Verlust eines Anspruchs. Dies gilt auch dann, wenn über den Antrag auf Anerkennung des privaten Kraftfahrzeugs noch nicht entschieden ist. Ein Anspruch auf Kostenerstattung wird durch die Antragstellung nicht begründet.
7. Beide Anträge finden Sie auch im Internet unter www.landratsamt-deggendorf.de
(Formulare → Schulangelegenheiten)