ber die Schulleitung an das

 

LANDRATSAMT DEGGENDORF

Sachgebiet 10

Herrenstraße 18

 

94469 Deggendorf

Eingangsstempel

Bearbeitungsvermerke der Behörde

1. Schüler

2. Schule

3. Auswärtige Unterbringung

Der Schüler wird

und zwar in

4. Angaben für Berufsschüler mit Teilzeitunterricht oder Blockunterricht

4.1 Der Unterricht findet regelmäßig statt

4.2 Arbeitgeber:

Deckt sich der Schulweg mit dem Weg zur Arbeitsstätte?

Wie wird der tägliche Weg zur Arbeitsstätte bzw. Lehrstelle zurückgelegt?

5. Angaben für Fachoberschüler, Berufsfachschüler

Die fachpraktische Ausbildung findet außerhalb der Schule statt in der Zeit

(Name und Anschrift der Ausbildungsstelle)                     

6. Leistungsansprüche gegenüber öffentlichen Kostenträgern

Beziehen Sie: 

6.1 Berufsausbildungsbeihilfe vom Arbeitsamt

6.2 Leistungen für Umschulung oder zur beruflichen Fortbildung vom Arbeitsamt

7. Privates Kraftfahrzeug:

für schultäglich

erfolgen zwischen der Wohnung und

7.3 Die kürzeste zumutbare Fußwegstrecke zwischen Wohnung und nächstgelegener Haltestelle 

des nächsten öffentlichen Verkehrsmittels/Schulbusses beträgt

Meter

7.4 Antragsbegründung

c) Die Fahrt zur Schule mit dem öffentl. Verkehrsmittel muss schon vor 5:30 Uhr angetreten werden

wenn ja, Uhrzeit der fahrplanmäßigen Abfahrt angeben:

Uhr

e) Die Rückfahrt von der Schule mit dem öffentl. Verkehrsmittel kann erst nach 23 Uhr beendet werden

wenn ja, Uhrzeit der fahrplanmäßigen Ankunft angeben:

Uhr

7.5 Was für ein Kraftfahrzeug wird benutzt?

7.6 Welche Schüler werden mit dem privaten Kraftfahrzeug mitgenommen? (Ausgefüllte Anträge mit Schulbestätigung und die Bescheinigung über gezahlte Mitnahmeentschädigung sind für diese Schüler beizulegen)

km

7.7 Erfolgt die Schülerbeförderung auf dem Weg zur Arbeitsstätte des Fahrers?

7.10 Wurde die notwendige Beförderung mit einem privaten Kraftfahrzeug in früheren Schuljahren für die unter Ziffer 7.1 aufgeführte Strecke schon einmal anerkannt?

wenn ja, bitte anerkennende Behörde, sowie Datum des Bescheides angeben:

8. Unterrichtszeiten

Nur Pflicht- und Wahlpflichtunterricht gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 der Schülerbeförderungsverordnung !

Schultage:

Montag

Dienstag

Mittwoch

Donnerstag

Freitag

Unterrichtsbeginn:

Unterrichtsende:

Bestätigung der Schule:

Die Angaben über die Unterrichtszeiten werden bestätigt:

, den

                                                                         

(Stempel, Unterschrift der Schule)

9. Fahrplan:

für die Fahrten

Hinfahrt:

Uhr

Uhr

Eventuelle weitere Angaben können umseitig auf Seite 5 gemacht werden!

Rückfahrt:

Uhr

Uhr

10. Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten nach Art. 3 Abs. 2 Satz 6 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulweges, weil dem Unterhaltsleistenden des/der Schülers/in für mindestens 3 Kinder Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird.

11. Von den Erläuterungen auf Seite 5 habe ich Kenntnis genommen.

12. Mir ist bekannt, dass ich

a) verpflichtet bin, jede Änderung der angegebenen Verhältnisse unverzüglich dem zuständigen Landratsamt schriftlich anzuzeigen;

b) bei vorsätzlich unrichtigen Angaben damit rechnen muss, unter Umständen strafrechtlich verfolgt zu werden.

Bei minderjährigen Schülern:

Die gesetzlichen Vertreter (Eltern)

 

Vater:

 

Mutter:

Nach Unterschrift bei der Schule einreichen!

, den

                                                                         

Unterschrift des gesetzlichen Vertreters/des volljährigen Schülers

Erläuterungen zum Antrag

 

1. Soll ein Schüler mit einem privaten Kraftfahrzeug befördert werden, so kann dafür unter Umständen Kostenersatz gewährt werden. Grundsätzlich hat jedoch die Beförderung mit Schulbussen oder öffentlichen Verkehrsmitteln Vorrang. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bis zur Entscheidung über diesen Antrag ausschließlich öffentliche Verkehrsmittel bzw. Schulbusse in Anspruch zu nehmen sind. Verwendet ein Schüler ein nicht als notwendig anerkanntes privates Kfz auf dem Schulweg, so schließt er sich selbst von den Kostenerstattungsleistungen nach dem Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges aus. Er hat auch nicht Anspruch auf Erstattung der Kosten, die bei Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels entstanden wären.

2. Die Beförderung mit einem privaten Kfz kann als notwendig anerkannt werden, wenn für den Schüler wegen einer dauernden körperlichen Behinderung oder aus anderen gesundheitlichen Gründen eine andere Beförderung nicht nur vorübergehend nicht zumutbar ist. (Nachweis: Schwerbehindertenausweis, Bescheid des Versorgungsamtes).

 

3. Die Beförderung mit einem privaten Kfz kann ferner zugelassen werden, wenn eine notwendige Beförderung durch öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbuslinien nicht ermöglicht ist. In diesem Fall beschränkt sich die Notwendigkeit der Benutzung des privaten Kfz auf die Wegstrecke von der Wohnung bis zur Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels oder einer Schulbuslinie.

 

4. Die Beförderung mit einem privaten Kfz kann bei möglicher Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels dann zugelassen werden, wenn sich dadurch die regelmäßige Abwesenheitsdauer von der Wohnung an mindestens drei Tagen in der Woche um jeweils mehr als zwei Stunden verkürzt oder wenn an einzelnen Tagen die Hinfahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel schon vor 5:30 Uhr angetreten werden muss, oder die Rückfahrt erst nach 23:00 Uhr beendet werden kann. Die Wegstreckenentschädigung wird auf die Höhe der Kosten für die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels begrenzt.

 

5. Wird die Anerkennung der Beförderung mit einem privaten Kraftfahrzeug beantragt, so entscheidet der Landkreis zunächst über die Notwendigkeit dieser Beförderungsart. Die Erstattung der Fahrtkosten erfolgt schuljährlich. Diese ist gesondert zu beantragen (Frist: 31.10.; siehe auch unter Nr. 6).

 

6. Die Bearbeitung des Antrages auf Anerkennung der notwendigen Beförderung mit einem privaten Kfz ist nur möglich, wenn alle zutreffenden Fragen vollständig beantwortet sind. Ungenaues Ausfüllen verzögert die etwaige Auszahlung einer Fahrtkostenerstattung erheblich! Ein Kostenersatz wird jedoch nur dann gewährt, wenn die Fahrt mit dem priv. Kfz ausschließlich durch die Beförderung des Schülers veranlasst ist (beispielsweise nicht wenn jemand zur Arbeitsstelle fährt und hierbei Schüler mitnimmt). Der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen. (Beispiel: Für das Schuljahr 2024/2025 müssen die Anträge (gelb und blau) bis spätestens 31.10.2025 beim Landratsamt vorliegen.)

 

Wichtiger Hinweis !!! Es ist nicht auszuschließen, dass über den Antrag auf Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeuges (gelbes Formular) bis zum 31.10. des abgelaufenen Schuljahres noch nicht entschieden ist. Dies kann insbesondere dann vorkommen, wenn der entsprechende Antrag erst relativ spät gestellt wird. Der Antrag auf Kostenerstattung (blaues Formular) ist aber in jedem Fall, ebenso wie der Antrag auf Anerkennung, zwingend bis spätestens 31.10. des abgelaufenen Schuljahres zu stellen!! Eine Fristüberschreitung führt ausnahmslos zum Verlust eines Anspruchs. Dies gilt auch dann, wenn über den Antrag auf Anerkennung des privaten Kraftfahrzeugs noch nicht entschieden ist. Ein Anspruch auf Kostenerstattung wird durch die Antragstellung nicht begründet.

 

7. Beide Anträge finden Sie auch im Internet unter www.landratsamt-deggendorf.de

(Formulare → Schulangelegenheiten)