gewerblicher Güterkraftverkehr (§ 3 Abs. 1 GüKG) / Gemeinschaftslizenz (Artikel 4 VO (EG) Nr. 1072/2009)
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Ist gleichzeitig Verkehrsleiter?*
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Abweichender Verkehrsleiter?*
Nummer der Bescheinigung zur fachlichen Eignung
Anzahl der im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuge
über 3,5 t und / oder
zwischen 2,5 t und 3,5 t (nur bei Gemeinschaftslizenz)
zulässige Gesamtmasse einschließlich der Gesamtmasse der Anhänger.
Fahrzeugliste*
Anzahl der benötigten Ausfertigungen / beglaubigten Kopien*
Sonstige
Mit dem Absenden des Formulars erklären Sie sich damit einverstanden, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens verwendet werden. (Weitere Informationen und Widerrufshinweise finden Sie in der Datenschutzerklärung)*
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Die Verwaltungsbehörde ist nach $ 15 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates verpflichtet, Angaben über Inhaber von Berechtigungen für den gewerblichen Güterkraftverkehr sowie über die Personen der geschäftsführengs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und des Verkehrsleiters in einem Unternehmen des Güterkraftverkehrs einschließlich Angaben über die Bescheinigung der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung (VUDat-DV) in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1071/2009 an die Verkehrunternehmensdatei beim Bundesamt für Güterverkehr zu übermitteln. Es wird darauf hingewiesen, dass die in § 2 Abs. 3 VUDat-DV in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1701/2009 aufgeführten Informationen im öffentlichen zugänglichen Bereich der Verkehrsunternehmensdatei gespeichert und für jedermann über das Internet unter www.verkehrsunternehmensdatei.de einsehbar sind. Die Verwaltungsbehörde ist im Falle der Untersagung der Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften nach $ 17 Absatz 5 Satz 2 GüKG verpflichtet, die Untersagung mit Identifizierungsdaten über die Person des Betroffenen an das Bundesamt für Güterverkehr als nationale Kontaktstelle nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) 1071/2009 zu übermitteln. Das Bundesamt für Güterverkehr ist als nationale Kontaktstelle nach Maßgabe des $ 17 Absatz 5 Satz 1 GüKG verpflichtet, auf Anfrage Auskunft über Personen, denen eine deutsche Behörde die Führung von Güterverkehrsgeschäften untersagt hat an nationale Kontaktstellen anderer Mitgliedsstaaten zu erteilen, sofern dies für die Prüfung von Berufszugangsvoraussetzungen erforderlich ist.