Antrag auf Bestimmung des Fahrweges

nach § 7 Abs. 3 GGVS - Anlage 3

Anmeldung einer Treib- bzw. Drückjagd (Bewegungsjagd) im vereinfachen Verfahren

Liegen Be- und Entladestelle nicht im Bezirk ein- und derselben Straßenverkehrsbehörde, so ist jeweils ein Antrag an die fürden Beladeort zuständige Straßenverkehrsbehörde und an die für den Entladeort zuständige Straßenverkehrsbehörde zusenden.

 

Bei grenzüberschreitenden Beförderungen über nicht an Autobahnen liegenden Grenzübergangsstellen ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle der Einfahrt liegt.

 

Soll der Fahrweg zwischen zwei Autobahnabschnitten bestimmt werden, ist eine Antragsausfertigung an die Straßenverkehrsbehörde zu senden, in deren Bezirk der endende Autobahnabschnitt liegt.

 

Ist die Benutzung von Autobahnen unzumutbar (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GGVS), muss der Antrag ausschließlich an die Straßenverkehrsbehörde gerichtet werden, in deren Bezirk die Beladestelle liegt.

 

Straßenverkehrsbehörden sind in

  • Baden-Württemberg die Landratsämter, kreisfreien Städte und unmittelbaren Kreisstädte
  • Bayern die Landratsämter, kreisfreien Gemeinden und Großen Kreisstädte
  • Berlin der Polizeipräsident
  • Bremen der Chef der Polizei (in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat)
  • Hamburg die Behörde für Wirtschaft und Verkehr (Amt für Verkehr)
  • Hessen die Landräte und (in den kreisfreien Städen) die Oberbürgermeister
  • Niedersachsen die Kreis- und Stadtdirektoren
  • Nordrhein-Westfalen die Kreisordnungsbehörden (Kreise und kreisfreie Städte)
  • Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltungen, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte
  • Saarland die Landräte und Oberbürgermeister
  • Schleswig-Holstein die Landräte und Oberbürgermeister

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Anmeldung einer Treib- bzw. Drückjagd (Bewegungsjagd) im vereinfachen Verfahren

Bürgerkontodaten
Folgende Güter sollen befördert werden
Be- Entladestelle
Anlagen