Liegen Be- und Entladestelle nicht im Bezirk ein- und derselben Straßenverkehrsbehörde, so ist jeweils ein Antrag an die fürden Beladeort zuständige Straßenverkehrsbehörde und an die für den Entladeort zuständige Straßenverkehrsbehörde zusenden.
Bei grenzüberschreitenden Beförderungen über nicht an Autobahnen liegenden Grenzübergangsstellen ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle der Einfahrt liegt.
Soll der Fahrweg zwischen zwei Autobahnabschnitten bestimmt werden, ist eine Antragsausfertigung an die Straßenverkehrsbehörde zu senden, in deren Bezirk der endende Autobahnabschnitt liegt.
Ist die Benutzung von Autobahnen unzumutbar (§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GGVS), muss der Antrag ausschließlich an die Straßenverkehrsbehörde gerichtet werden, in deren Bezirk die Beladestelle liegt.
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der Klasse
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Beladestelle (Gemeinde, Straße, Hausnummer, ggf. sonstige Lagebeschreibung)
Entladestelle (Gemeinde, Straße, Hausnummer, ggf. sonstige Lagebeschreibung)
Die der Beladestelle nächstgelegene Autobahnanschlussstelle
Die der Entladestelle nächstgelegene Autobahnanschlussstelle
Vorschlag des Fahrweges zwischen der Beladestelle und der nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle
Vorschlag des Fahrweges zwischen der Entladestelle und der nächstgelegenen Autobahnanschlussstelle:
Vorschlag des Fahrweges zwischen Autobahnabschnitten (nur bei "unterbrochenen Autobahnen")
Sonstiges
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